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Anzeige nach §11, Abs. 2

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Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme und der Außerbetriebnahme einer ortsfesten Funkanlage (Basisstation) in öffentlichen Telekommunikationsnetzen, die eine äquivalente isotrope Strahlungsleistung von weniger als 10 Watt (EIRP) aufweist, ist der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen innerhalb von vier Wochen nach der In- und Außerbetriebnahme anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für Funkanlagen, die eine äquivalente isotrope Strahlenleistung (EIRP) von 100 Milliwatt und weniger aufweisen.

Vor der ersten Anmeldung müssen Sie sich hier registrieren.

Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern von Funkanlagen

- Referat 414 -